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Wichtige Veränderungen im Auswahlverfahren (NC):

Mit dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I 2009 S. 705) zwingt der hessische Gesetzgeber erstmals  die Hochschulen, in den Auswahlverfahren beginnend zum Wintersemester 2010/2011 nicht nur die Qualifikation (Durchschnittsnote) der Hochschulzugangsberechtigung heranzuziehen.

Es muss zusätzlich mindestens ein weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden. Dies kann sein:

  • Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistung in Fächern, die über die     fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  • das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  • Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeit oder studienrelevante außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
  • das Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll.

    Die Hochschule bestimmt in einer Satzung, welche konkreten Auswahlkriterien sie jeweils heranzieht. Diese Satzung wird derzeit erarbeitet.

Stand 12. Januar 2010