TTFachhochschule Frankfurt am Main / University of Applied Sciences
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Wichtige Veränderungen im Auswahlverfahren (NC):

Mit dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I 2009 S. 705) zwingt der hessische Gesetzgeber erstmals  die Hochschulen, in den Auswahlverfahren in der Quote der nach dem Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze beginnend zum Wintersemester 2010/2011 nicht nur die Qualifikation (Durchschnittsnote) der Hochschulzugangsberechtigung heranzuziehen.

Es muss zusätzlich mindestens ein weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden. Dies kann sein:


Die Hochschule bestimmt in einer Satzung, welche konkreten Auswahlkriterien sie jeweils heranzieht. Diese Satzung wird derzeit erarbeitet.


Hat die Hochschule noch keine Satzung, in der das zweite Auswahlkriterium geregelt ist, dann bestimmt die Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 (GVBl I S. 329) in § 9 Abs. 7, dass innerhalb der Hochschulquote nach § 5 Abs. 3 (Ziff. 2) Vergabeverordnung (80 vom Hundert) die Studienplätze in der Relation von 20 zu 80 nach Wartezeit und Qualifikation vergeben werden. Damit werden letztlich die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze zu 36 vom Hundert nach Wartezeit und zu 64 vom Hundert nach der Qualifiaktion vergeben.

Beispiel:

verbleibende Plätze in der Hochschulquote von 80 v.H.  140
davon 20 v.H. nach Wartezeit                                           28
             verbleiben 112 PLätze
                   davon 20 v.H. Wartezeit      = 22 Plätze
                   davon 80 v.H. Qualifikation  = 90 Plätze

            nach Wartezeit insgesamt = 50 Plätze ~ 36 v.H.
            nach Qualifikation              = 90 Plätze ~ 64 v.H.

Sie finden im Übrigen die Auswahlgrenzen hier und können nachvollziehen, welche geringen Auswirkungen diese Verfahrensänderungen hatten/haben. 

Bearbeitungsstand 02. 02.2012