Die Selbstverwaltungsgremien des Fachbereichs
Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken (§ 9 Abs. 2 HHG). Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen diese Verpflichtungen zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
Fachbereichsrat
Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist unter anderem zuständig für:
- Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen,
- Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
- Abstimmung der Forschungsvorhaben,
- Feststellung des Strukturplans,
- Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen des Fachbereichs mit dem Präsidium,
- Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
- Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
- Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
- Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.
Dem Fachbereichsrat gehören sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein Mitglied der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte (wissenschaftliche Mitglieder) oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik (administrativ-technische Mitglieder). Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.
Fachschaftsrat
Die Studierenden eines Fachbereichs bilden die Fachschaft. Die Fachschaften nehmen nach § 98 Abs. 1 HHG in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr; sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei.
Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat. Die Fachschaftsräte entsenden je zwei Mitglieder in die Fachschaftenkonferenz, die insbesondere zu fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Studiums Stellung nimmt.
Zur Website der Fachschaft: