Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
vom 18. Dezember 1990,
(Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 15, 21.12.90, S. 721 f)
§1 Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung
(1) Wer an einer Hochschule des Landes oder einer staatlich anerkannten Hochschule in Hessen in einem Studiengang des Sozialwesens die Diplomprüfung als Studierender oder Externer bestanden und die erforderliche berufliche Eignung in einem mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossenen einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat (zweiphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Diplomgrad die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ / „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“, oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ / „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ zu führen.
(2) Wer das Studium an einer der in Abs. 1 genannten Hochschulen in einem Studiengang des Sozialwesens mit integrierten Praxisphasen, die unter Berücksichtigung des gesamten Studienablaufs nach Inhalt und Dauer den Anforderungen des Berufspraktikums nach Abs. 1 gleichwertig sind, mit der Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Diplomgrad die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“ / „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin“ oder „Staatlich
anerkannter Sozialpädagoge“ / „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ zu führen.
(3) Hochschulen und Praxisstellen wirken bei der berufspraktischen Ausbildung nach Abs. 1 und 2 zusammen.
§2 Staatliche Anerkennung bei vergleichbarer Ausbildung
Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer zweiphasigen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Diplomprüfung an einer Hochschule bestanden hat und die staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt, muss die erforderliche berufliche Eignung in der Regel durch ein an einer im Lande Hessen als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung abgeleistetes, von einer der in § 1 Abs. 1 genannten Hochschulen begleitetes und mit einem Kolloquium an dieser Hochschule erfolgreich abgeschlossenes einjähriges Berufspraktikum nachweisen.
§3 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht getilgten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich daraus die Nichteignung zur Ausübung des Berufs eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen ergibt.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach Abs. 1 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nach Abs. 1 nachträglich eintritt. Die Anerkennungsurkunde ist einzuziehen.
§4 Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen
Staatliche Anerkennungen, die
- vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Lande Hessen oder
- nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind,
werden den staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
§5 Durchführungsvorschriften
Der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt im Einvernehmen mit dem Sozialminister die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [siehe unter „Verordnung staatl. Anerkennung“ links]
§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.