Informationen des Dekanatsreferats für berufspraktische Angelegenheiten (Praktikantenamt) zum Berufspraktikum
Für Studierende, Lehrende und Praxisstellen
Letztmals am 18. März 2008 bearbeitet
Das Berufspraktikum als Teil der zweiphasigen Ausbildung für Absolventinnen und Absolventen der Diplomstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik sowie des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit
Wer nach Beendigung des Studiums (Diplom oder Bachelor) die Staatliche Anerkennung erlangen will, muss ein in der Regel zwölfmonatiges Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) ableisten.
Das Berufspraktikum soll innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren absolviert und mit einem Kolloquium abgeschlossen werden. Das Berufspraktikum kann auch nach Ablauf der Dreijahresfrist aufgenommen werden.
Suche nach einer Praktikumsstelle
Es wird empfohlen, mit der Suche nach einer Praktikumsstelle rechtzeitig, etwa ein Jahr vor Beendigung des Studiums zu beginnen. Stellenangebote hängen in den Glaskästen vor dem Dekantatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten aus. Bei ungeklärten Fragen zur Stellensuche beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dekantsreferats für Berufspraktische Angelegenheiten während Ihrer Sprechzeiten.
Exmatrikulation nach bestander Abschlussprüfung
Nach bestandener Abschlussprüfung endet das Studium. Zuständig für die formelle Exmatrikulation ist das Studienbüro der Fachhochschule.
Folgen der Exmatrikulation
Mit der Exmatrikulation erlischt der studentische Status und die damit verbundenen rechtlichen und sozialen Absicherungen (z.B. die studentische Krankenversicherung, die studentische Haftpflichtversicherung, das Nutzungsrecht für das Semesterticket).
Sofern im Anschluss an das Studium keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, müssen die Absolventinnen und Absolventen für ihre soziale Absicherung, insbesondere Krankenversicherung, selbst sorgen. Erst mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, zu der das Berufspraktikum gehört, müssen die Arbeitgeber die Meldung zur den Sozialversicherungen (Arbeitslosen-, Kranken-, Rentenversicherung) vornehmen und Beiträge auf der Basis des gezahlten Entgelts abführen.
Kommunikation mit dem Fachbereich nach Beendigung des Studiums
Datenschutzrechtliche Vorschriften erlauben es den Studentensekretariaten und Prüfungsämtern der Fachhochschulen nicht, die dort gespeicherten persönlichen Daten der Absolventinnen und Absolventen den Praktikantenämtern weiterzugeben. Um vor und während des Berufspraktikums mit den Absolventinnen und Absolventen kommunizieren zu können, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts zumindest auf die Mitteilung der Postanschrift angewiesen. Andernfalls können die Absolventinnen und Absolventen z.B. nicht über die das Berufspraktikum begleitenden Veranstaltungen (Praxisreflexionen, Blockseminare bzw. Fortbildungswochen), die Kolloquien am Ende des Berufspraktikums etc. informiert werden.
Nach bestandener Abschlussprüfung sollte dem Praktikantenamt des Fachbereichs die aktuelle Postanschrift mitgeteilt werden. Die entsprechenden Formulare werden am Tag der Abschlussprüfung ausgegeben.
Niemand sollte vergessen, etwaige Änderungen der im Praktikantenamt hinterlegten Daten zu aktualisieren.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Dekantsreferats für berufspraktische Angelegenheiten (Praktikantenamts)
- Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit den Praxisdozentinnen und Praxisdozenten sowie den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern),
- Beratung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern bei allen Fragen zum Berufspraktikum sowie Kooperation mit den Trägern der Praxisstellen,
- Bearbeitung der Anmeldung des Berufspraktikums einschließlich Überprüfung der Anerkennung der Praxisstelle,
- Gestaltung und Organisation von Praxisbegleitveranstaltungen (Studientage, Fortbildungswochen),
- Fortbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern,
- Anerkennung von Praxisstellen,
- Prüfung der Ausbildungspläne im Zusammenwirken mit den Praxisdozentinnen und Praxisdozenten,
- Organisation der Kolloquien,
- Verfahren zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung
- Geschäftsführung des Praktikumsausschusses einschließlich Vorbereitung von Entscheidungen des Praktikumsausschusses.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Praxisdozentin bzw. des Praxisdozenten
Für die Beratung und Betreuung während des Berufspraktikums stehen Praxisdozentinnen und Praxisdozenten zur Verfügung. In der Regel handelt es sich dabei um Lehrende, die praxisbegleitenden Veranstaltungen (Praxisreflexionen, Supervisionen, Praxisberatung, Blockseminare) anbieten. Welche Praxisdozentinnen und Praxisdozenten die Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten übernehmen, darüber informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts während der Sprechzeiten.
Zu den Aufgaben der Praxisdozentinnen und Praxisdozenten gehören:
- Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit dem Praktikantenamt sowie den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern),
- Prüfung der Ausbildungspläne im Zusammenwirken mit dem Praktikantenamt,
- Beratung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten bei der Erstellung der Praktikumsabschlussarbeit,
- Mitwirkung in der Kolloquiumskommission.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Praxisanleiterin bzw. des Praxisanleiters
- Praxisanleitung, Beratung und Betreuung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums (in Kooperation mit den Praxisdozentinnen und Praxisdozenten sowie dem Praktikantenamt),
- Erstellung des Ausbildungsplanes im Zusammenwirken mit der Berufspraktikantin bzw. dem Berufspraktikanten,
- Auswertung des Praktikumsverlaufs,
- Beurteilung der berufspraktischen Leistungen der Berufspraktikantin und des Berufspraktikanten,
- Mitwirkung in Kolloquiumskommissionen, soweit nicht die selbst angeleiteten Praktikantinnen und Praktikanten als Kandidatinnen bzw. Kandidaten betroffen sind.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Praktikumsausschusses
An den hessischen Sozialfachbereichen wurden Praktikumsausschüsse eingerichtet, die alle wesentlichen Angelegenheiten des Berufspraktikums regeln und entscheiden. Der Praktikumsausschuss setzt sich aus zwei Lehrenden des Fachbereichs, der Leiterin bzw. des Leiters des Praktikantenamtes, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Berufspraxis und einer Berufspraktikantin bzw. einem Berufspraktikanten zusammen.Zu den Aufgaben des Praktikumsausschusses gehören:
- Auf die Einhaltung der Bestimmungen des hessischen 'Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen' sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen der dazu gehörenden Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen vom 19.07.2005, Gesetz- und Verordnungsplatt für das Land Hessen, Teil I - 27.07.2005, S. 555 ff, im folgenden Anerkennungsverordnung (AnerkVO) genannt, zu achten,
- Terminierung der Kolloquien,
- Entscheidung über die Zulassung zum Kolloquium,
- Entscheidung über die Zusammensetzung der Kolloquiumskommissionen,
- Entscheidung über Anträge von Berufpraktikantinnen und Berufspraktikanten auf Verkürzung des Praktikums,
- Entscheidung bei zwischen Praxisstellen und Fachhochschule, insbesondere Entscheidungen über Verlängerungen und deren Dauer,
- Entscheidung über eine etwaige Wiederholung des Praktikums nach einer Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten,
- Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis zu behandeln und Anregungen zur Verbesserung des Berufspraktikums zu geben,
- Berichterstattung für das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit über die Durchführung der Berufspraktika und der Kolloquien.
Anmeldung des Berufspraktikums
Das Berufspraktikum muss im Praktikantenamt angemeldet sein bzw. werden, sobald feststeht, in welcher Praxisstelle und innerhalb welchen Zeitraumes das Praktikum abgeleistet werden wird. Ohne eine Anmeldung ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Praktikantenamts nicht möglich, die Anerkennung der Praxisstellen zu überprüfen, die Betreuung und Praxisbegleitung der Praktikantinnen und Praktikanten sicherzustellen, Kontakt mit Ihnen und den Praxisstellen herzustellen, Sie über die das Praktikum begleitenden Veranstaltungen zu informieren, Sie rechtzeitig in die Planung der Kolloquien einzubeziehen.
Anerkennung von Praxisstellen
Das Berufspraktikum kann u.a. nur dann für die Erteilung der staatlichen Anerkennung berücksichtigt werden, wenn es in dafür als geeignet anerkannten Praxisstellen abgeleistet wurde. Zuständig für die Anerkennung von Praxisstellen ist das Praktikantenamt.
Das Praktikantenamt überprüft aufgrund der Anmeldung des Berufspraktikums, ob eine Anerkennung vorliegt. Es informiert über etwaige Auflagen, die bei der Planung und Durchführung eines Praktikums berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus berät es über die Voraussetzungen und Bedingungen, die für eine Anerkennung erfüllt sein müssen.
Funktion, Gliederung und Aufgabe des Berufspraktikums
Eine tarifvertragliche Einstufung setzt regelmäßig die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter oder Sozialpädagin bzw. Sozialpädagoge voraus.
Die Erteilung der Staatlichen Anerkennung bedingt die erfolgreiche Ableistung eines grundsätzlich einjährigen Berufspraktikums (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger), das auf der Grundlage der Bestimmungen der hessischen Anerkennungsverordnung erfolgreich mit einem Kolloquium abgeschlossen wurde.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen können sechs Monate des Berufspraktikums in Form einer sozialadministrativen Ausbildung in den für diesen Ausbildungsteil vom Praktikantenamt anerkannten Praxisstellen erbringen.
Die sozialadministrative Ausbildung soll dazu befähigen, organisatorische und verwaltungspraktische Grundsätze unter Berücksichtigung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sozialer Arbeit anzuwenden; dabei soll auch ein Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken sozialer Dienste und Behörden vermittelt werden. In der Praxis hat sich seit Jahren durchgesetzt, dass sowohl die sozialpädagogische und als auch die sozialadministrative Ausbildung ohne zeitliche und räumliche Trennung in derselben Praxisstelle durchgeführt wird. Über Einzelheiten, insbesondere Ausbildungsauflagen im sozialadministrativen und sozialpädagogischen Bereich informiert das Praktikantenamt.
Das Berufspraktikum hat die Aufgabe, an die selbständige berufliche Tätigkeit in der Sozialen Arbeit. Dabei sollen die im Studium erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit.
Das Berufspraktikum soll insbesondere die Befähigung vermitteln, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen Handelns in unmittelbarem Bezug zur Klientel und zu Zielgruppen sozialer Arbeit anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch helfende, erzieherische, bildende, beratende und informierende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden.
Praxisbegleitveranstaltungen
Zu den Praxisbegleitveranstaltungen, die für Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen anzubieten sind und an denen sie teilnehmen müssen, gehören wöchentliche Studientage und zwei Blockseminare (Fortbildungswochen). Die Blockseminare (Fortbildungswochen) werden einmal je Semester angeboten.
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Studientagen und Fortbildungswochen ist eine unverzichtbare Zulassungsvoraussetzung für das Kolloquium. Die Praxisstellen müssen die Praktikantinnen und Praktikanten zur Teilnahme an den Studientagen und Blockseminaren (Fortbildungswochen) von anderen dienstlichen Obliegenheiten freistellen.
Die Studiengänge bieten praxisbegleitende Veranstaltungen an, die in der vorlesungsfreien Zeit auch durch andere geeignete Formen der Praxisbegleitung ersetzt werden können. Sie dienen insbesondere der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der Vorbereitung auf das Kolloquium.
Zu den Inhalten und der Durchführung der praxisbegleitenden Veranstaltungen hat der Fachbereich 4: Soziale Arbeit und Gesundheit Standards verabschiedet. Diese Standards sind im Praktikantenamt erhältlich.
Eine Übersicht der Praxisbegleitveranstaltungen erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten vom Praktikantenamt, sofern ihm vor Beginn des Praktikums die aktuelle Postanschrift mitgeteilt worden ist.
Praxisanleitung
Mit der Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern sozialer Arbeit zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in Feldern der Sozialen Arbeit die Anleitung übernehmen.
Die Aufgaben der Praxisanleitung ergeben sich aus der Anerkennungsverordnung und den im Ausbildungsplan (dazu siehe weiter unten) getroffenen Vereinbarungen.
Das Praktikantenamt bietet Fortbildungsveranstaltungen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter an.
Praktikumsvertrag
Spätestens zu Beginn des Berufspraktikums sollte zwischen Praktikantin bzw. Praktikant mit dem Träger der Praxisstelle ein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden. Musterformulare sind im Praktikantenamt erhältlich oder unter der Rubrik "Formulare" herunterzuladen.
Praktikantentarifvertrag
Grundsätzlich haben Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten während des Berufspraktikums Anspruch auf ein dem Praktikantentarif entsprechendes Entgelt. Über die aktuelle Fassung des Tarifvertrages informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts.
Ausbildungsplan
Nach der Anerkennungsverordnung ist das Berufspraktikum nach einem Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan wird zwischen der Praxisdozentin bzw. dem Praxisdozenten, der Praxisanleiterin bzw. dem Praxisanleiter und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten schriftlich auf dem dafür im Praktikantenamt erhältlichen Formular vereinbart. Dabei ist der bisherige Werdegang der Praktikantin bzw. des Praktikanten zu berücksichtigen. Die Praxisdozentin bzw. der Praxisdozent berät im Rahmen der Praxisbegleitveranstaltungen bei der inhaltlichen Gestaltung des Ausbildungsplans.
Der Ausbildungsplan ist der Praxisdozentin bzw. dem Praxisdozenten innerhalb der ersten sechs Wochen des Berufspraktikums zur Genehmigung vorzulegen.
Beurteilung
Rechtzeitig zur Meldung zum Kolloquium gibt die Praxisstelle (Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter) eine Beurteilung ab. Sie wird der Praktikantin bzw. dem Praktikanten so rechtzeitig ausgehändigt, dass noch eine Zulassung zum nächstmöglichen Kolloquiumstermin beantragt werden kann.
Die Beurteilung besteht aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Praktikantin bzw. des Praktikanten und der zu begründenden Feststellung, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen genügt haben.
Nicht ausreichende Leistungen im Praktikumsverlauf.
Die Praxisstellen sind verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Praktikantenamt oder der Praxisdozentin bzw. dem Praxisdozenten in Verbindung zu setzen, wenn sich während des Berufspraktikums zeigt, dass die Leistungen den Anforderungen nicht genügen. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung, sofern sich innerhalb der Praxisbegleitveranstaltungen herausstellt, dass die dort erbrachten Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen.
Unterbrechung
Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des tariflichen Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Bei einer Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten entscheidet der Praktikumsausschuss, ob und ggfs. in welchem Umfang das Praktikum zu wiederholen ist.
Verkürzung
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vorausgegangene Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten in der Sozialen Arbeit bzw. Sozialadministration) kann das einjährige Berufspraktikum ausnahmsweise um drei, höchstens jedoch um sechs Monate auf schriftlichen Antrag der Berufspraktikantin bzw. des Berufspraktikanten verkürzt werden. Über Verkürzungen des Berufspraktikums entscheidet der Praktikumsausschuss.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praktikantenamts informieren über die Möglichkeiten und die Folgen einer Verkürzung des Berufspraktikums.
Teilzeitbeschäftigung während des Berufspraktikums
Eine Ableistung des Berufspraktikums bei Teilzeitbeschäftigung ist nicht ausgeschlossen, sofern ein Beschäftigungsgrad von 50 % (halbtags) nicht unterschritten wird. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dem zuständigen Praktikantenamt die Teilzeitbeschäftigung und den Beschäftigungsgrad mitzuteilen.
Die Praktikumsdauer bei einem Berufspraktikum, das bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (halbtags) abgeleistet wird, beträgt 24 Monate. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben auch bei Teilzeitbeschäftigung zur Meldung zum Kolloquium die Teilnahme an zwei Fortbildungswochen sowie an den wöchentlichen Studientagen während der gesamten Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachzuweisen.
Bei einer Verkürzung des Berufspraktikums um sechs Monate ist außer der Teilnahme an den wöchentlichen Studientagen die Teilnahme an nur einer Fortbildungswoche verpflichtend.
Praktikumsabschlussarbeit
Zur Auswertung und Vertiefung der im Berufspraktikum gewonnenen Erfahrungen wird eine Praktikumsabschlussarbeit gefertigt, in der die Umsetzung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen ist und sich die Praktikantin oder der Praktikant mit einem selbst ausgewählten Teilbereich des abgeleisteten Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen auseinandersetzen muss.
Ausführlichere Informationen zur Praktikumsabschlussarbeit sind im Praktikantenamt oder über Downloadseit des Praktikantenamts erhältlich.
Kolloquium
Das Kolloquium wird vor einer Kommission abgelegt, die aus zwei Lehrkräften des Studiengangs und einem Mitglied aus der Berufspraxis besteht. Die Berufspraktikantinnen und die Berufspraktikanten können Vorschläge zur Besetzung der Kolloquiumskommission machen, die der Praktikumsausschuss berücksichtigen kann. Im Kolloquium wird festgestellt, ob die Berufspraktikantinnen und die Berufspraktikanten über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit beruflich tätig zu werden.
Beantragung der Staatlichen Anerkennung
Zuständig für das Verfahren zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist das Praktikantenamt.
Die Urkunde über die Staatliche Anerkennung wird von der Fachhochschule ausgestellt.