Informationen zum Kolloquium
für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
Stand: 2010
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für das der Erteilung der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter vorausgehende Kolloquium bilden das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen vom 18.12.1990 und die Verordnung über die Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern (GVbl. I, Nr. 34, 21.12.90, S. 721 f) – im folgenden Anerkennungsgesetz genannt – und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen, die in der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und –pädagogen (Anerkennungsverordnung) vom 19.07.2005, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 27.07.2005, S. 555 ff. - Anerkennungsverordnung genannt - enthalten sind.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Anerkennungsgesetzes und der dazu gehörenden Anerkennungsverordnung sind am Ende dieser Seite unter der Überschrift Rechtsvorschriften wiedergegeben.
Die Bestimmungen zur Durchfürung der Kolloquien gelten für Absolventinnen und Absolventen mit regulärem und mit externem Abschlussexamen gleichermassen
Kolloquiumstermine
Am Fachbereich 4 der Fachhochschule Frankfurt am Main finden zu den vom Praktikumsausschuss festzusetzenden Terminen die Kolloquien mindestens sechsmal im Jahr statt (§ 4 Abs. 3 der Anerkennungsverordnung). Die Kolloquiumstermine werden den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten mit dem allgemeinen Rundschreiben, das zu Beginn eines jeden Semesters versandt wird, mitgeteilt.
Meldung zum Kolloquium
Zu einem Kolloquium (§§ 15 bis 20 der Anerkennungsverordnung) können sich Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten frühestens sechs Wochen vor, spätestens aber drei Monate nach Abschluss des Berufspraktikums anmelden.
Auf Antrag kann der Fachbereich die Frist zur Meldung zum Kolloquium verlängern, wenn sie aus Gründen, die die Berufspraktikantin bzw. der Berufspraktikant nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.
Die für die Meldung zum Kolloquium notwendigen Formulare und Merkblätter können im Dekanatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten während der üblichen Sprechzeiten abgeholt werden, sofern sie den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nicht bereits am Tage der mündlichen Prüfung oder mit dem allgemeinen Rundschreiben, das zu Beginn eines jeden Semesters versandt wird, übermittelt wurden.
Notwendige Unterlagen
Der Meldung zum Kolloquium sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Anmeldeformular mit Benennung einer Praxisvertreterin bzw. eines Praxisvertreters
- unbeglaubigte Fotokopie der Diplomurkunde
- unbeglaubigte Fotokopie des Diplomzeugnisses
- Praktikumsabschlussarbeit in 3-facher Ausfertigung; davon bitte ein Exemplar nur lochen und auf einen Heftstreifen ziehen (ein 4. Exemplar ist zusammen mit 1 Kopie Ihrer Beurteilung der Praxisvertreterin bzw. dem Praxisvertreter als Mitglied der Kolloquiumskommission auszuhändigen). Wird durch das Praktikantenamt die Praxisvertretung benannt (z. Bsp. für Berufspraktikant(inn)en aus einem anderen Bundesland), reichen Sie das 4. Exemplar der Praktikumsabschlussarbeit sowie 1 Kopie der Beurteilung direkt an das Praktikantenamt ein.
- Praktikumsbeurteilung nach § 9 Abs. 1 der Anerkennungsvordnung (Original und 3 Fotokopien) bestehend aus einem Tätigkeitsbericht und der begründeten Feststellung, ob die während des Berufspraktikums erbrachten Leistungen den Anforderungen genügt haben,
- Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Praxisbegleitveranstaltungen (Studientage und Fortbildungswochen) durch Vorlage der Bescheinigungen im Studienbuch und / oder Einzelnachweise
- formloser Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagoge/-in entsprechend dem nachstehenden Muster:
Absender (Name und aktuelle Anschrift)
An den
Präsidenten der Fachhochschule Frankfurt am Main
Nibelungenplatz 1
60318 Frankfurt am MainHiermit beantrage ich die Erteilung der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagoge/-in.
Unterschrift
- Polizeiliches Führungszeugnis (ist aber keine Zulassungsvoraussetzung) Belegart: 0 zur Vorlage bei einer Behörde - Empfänger ist das Dekanatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten, Fachbereich 4, Nibelungenplatz 1, 60318 Frankfurt. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Urkundenerstellung nicht älter als 3 Monate sein. Erfahrungsgemäß reicht es aus, das Führungszeugnis etwa 2 Wochen vor dem Kolloquiumstermin bei der örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörde zu beantragen.
Praktikumsabschlussarbeit (§ 10 der Anerkennungsverordnung)
Spätestens mit der Meldung zum Kolloquium (ca. 1 Monat vor dem Kolloquiumstermin) muss eine Praktikumsabschlussarbeit in dreifacher Ausfertigung im Dekanatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten abgegeben werden. Das vierte Exemplar ist von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten unmittelbar der bzw. dem von ihnen als Mitglied der Kolloquiumskommission benannten Praxisvertreterin bzw. Praxisvertreter auszuhändigen.
Das Titelblatt der Praktikumsabschlussarbeit sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Verfasserin bzw. des Verfassers,
- Titel der Abschlussarbeit,
- Datum des Kolloquiums,
- Name der betreuenden Dozentin bzw.des betreuenden Dozenten,
- Datum (Monat und Jahr) des am Fachbereich abgelegten mündlichen Diplomprüfung,
- Zeitraum des Berufspraktikums,
- Bezeichnung der Praxisstelle, in der das Berufspraktikum abgeleistet wurde.
Die Praktikumsabschlussarbeit ist Grundlage für die Durchführung des Kolloquiums. Sie liegt den Mitgliedern der Kolloquiumskommission ca. 2 Wochen vor der Durchführung des Kolloquiums vor.
Die Praktikumsabschlussarbeit dient der Auswertung und Vertiefung der während des Berufspraktikums gewonnenen Erfahrungen. In der Praktikumsabschlussarbeit ist die Umsetzung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen. Die Berufspraktikantin bzw. der Berufspraktikant muss sich mit einem selbst ausgewählten Teilbereich des abgeleisteten Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen fachlich auseinandersetzen. Deshalb reicht es nicht aus, lediglich den zeitlichen und inhaltlichen Verlauf des Berufspraktikums zu beschreiben.
Es müssen Themen gewählt werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den während des Berufspraktikums gewonnenen berufspraktischen Erfahrungen stehen. Wichtiger Bestandteil der Praktikumsabschlussarbeit ist die reflektierende und analysierende Auseinandersetzung mit berufspraktischen Erfahrungen, Handlungsvollzügen und Verlaufsprozessen in Arbeitsfeldern der Sozialarbeit. Zugleich muss in der Praktikumsabschlussarbeit die Umsetzung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufspraxis exemplarisch dargestellt werden.
Vor dem Hintergrund der oben skizzierten Anforderungen können innerhalb der Praktikumsabschlussarbeit u.a. bearbeitet werden: Einzelfallanalysen; Reflexionen und Analysen von Gruppenprozessen; berufspraktische Anwendung sozialarbeiterischer Methoden; ausgewählte pädagogische Fragestellungen; rechtliche Fragestellungen und die Anwendung bzw. Umsetzung von Rechtsnormen in der sozialarbeiterischen Berufspraxis; Verwaltungsstrukturen und Organisationsformen sozialer Einrichtungen; Fragen und Probleme des beruflichen Selbstverständnisses.
Das Thema der Praktikumsabschlussarbeit muss mit der Praxisdozentin bzw. dem Praxisdozenten – möglichst innerhalb der Praxisbegleitveranstaltungen – abgestimmt werden. Thematisch aufeinander abgestimmte Gruppenarbeiten mit nicht mehr als vier Beteiligten – deren jeweiliger Beitrag muss erkennbar und bewertbar sein – sind möglich.
Die Praktikumsabschlussarbeit ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen und wird daher – außer den Mitgliedern der vom Praktikumsausschuss eingesetzten Kolloquiumskommission – Dritten nicht zugänglich gemacht.
Für ausführliche Hinweise zur Gestaltung einer Praktikumsabschlussarbeit siehe nebenstehenden Link „Abschlussarbeit“.
Zweck, Inhalt und Ablauf des Kolloquiums (§§ 15 bis 20 der Anerkennungsverordnung)
Im Kolloquium soll festgestellt werden, ob die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialarbeit beruflich tätig zu werden.
Kolloquiumskommission
Für jedes Kolloquium bildet der Praktikumsausschuss eine Kolloquiumskommission. Sie besteht aus einer Professorin bzw. einem Professor und einer weiteren Lehrkraft des Fachbereichs sowie einem Mitglied aus der Berufspraxis, das über mehrjährige Berufserfahrungen in sozialarbeiterischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeldern und über Erfahrungen in der Praxisanleitung verfügen muss. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten haben das Recht, Vorschläge zur Besetzung der Kolloquiumskommission zu machen. Die Praxisvertreterin bzw. der Praxisvertreter soll jedoch nicht an dem Kolloquium der von ihnen selbst angeleiteten Berufspraktikantin bzw. des von ihr angeleiteten Berufspraktikanten mitwirken.
Frage- und Stimmrecht der Mitglieder der Kolloquiumskommission
Alle Mitglieder der Kolloquiumskommission nehmen gleichberechtigt – mit gleichem Recht Fragen zu stellen und mit gleichem Stimmrecht in der geheimen Beratung – an dem Kolloquium teil.
Die Prüfungsgegenstände (einschließlich der Praktikumsabschlussarbeit) unterliegen der Verschwiegenheit.
Einzel- und Gruppenkolloquien
Es sind Einzel- und Gruppenkolloquien mit höchstens drei Beteiligten möglich.
Zeitplan, Dauer der Kolloquien
Den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sowie den am Fachbereich lehrenden Dozentinnen und Dozenten werden die Termine der Kolloquien regelmäßig mit der Semesterplanung mitgeteilt. Der detaillierte Kolloquiumsplan wird allen am Kolloquium Beteiligten etwa eine Woche vor dem jeweiligen Kolloquiumstermin vom Dekanatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten bekanntgegeben. Die Mitglieder aus der Berufspraxis werden über die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, von denen sie für die Kolloquiumskommission vorgeschlagen wurden, von dem genauen Kolloquiumstermin unterrichtet.
Die Dauer des Einzelkolloquiums soll 45 Minuten betragen. Bei Gruppenkolloquien soll sie sich um 30 Minuten für jede bzw. jeden weiteren Beteiligten verlängern.
Die Übernahme von etwa entstehenden Kosten, die Mitgliedern der Kolloquiumskommission entstehen könnten, obliegt den Anstellungsträgern.
Inhalt des Kolloquiums, Bewertung
Das Kolloquium soll von der Praktikumsabschlussarbeit ausgehen und die Inhalte der Beurteilung durch die Praxisstelle einbeziehen. Es erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Berufspraktikum schwerpunktmäßig wahrgenommenen Aufgaben auf das gesamte entsprechende Teilberufsfeld der Sozialarbeit (§ 18 Abs. 3 der Anerkennungsverordnung). Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse eines jeden Kolloquiums werden protokolliert.
Über das Ergebnis eines jeden Kolloquiums wird von der Kolloquiumskommission in geheimer Beratung entschieden. Die Entscheidung wird anschließend den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten mitgeteilt. Die Kolloquiumskommission bewertet das Kolloquium mit „erfolgreich“ oder mit "nicht erfolgreich"; dabei sind die Praktikumsabschlussarbeit und die Beurteilung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten durch ihre Ausbildungsstelle mitzuberücksichtigen. Mit dem bestandenen Kolloquium ist das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen.
Staatliche Anerkennung
Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung muss die Fachhochschule eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro erheben. Die Gebühr wird nach bestandenem Kolloquium fällig. Im Kolloquium wird dazu ein Merkblatt ausgegeben.
Nach Eingang der Gebühr wird die Urkunde über die Staatliche Anerkennung ausgestellt. Sie wird auf dem üblichen Postweg zugestellt oder sie kann nach vorheriger Absprache auch im Praktikantenamt abgeholt werden.
Die Staatliche Anerkennung wird vom Präsidenten der Fachhochschule erteilt.
Rechtsvorschriften zum Kolloquium
Beachten Sie die maßgeblichen Bestimmungen des Anerkennungsgesetzes (§ 1) sowie der Anerkennungsverordnung (§§ 15-20).