1. Studiengang
Grundlage für die Organisation des Studiums sind Prüfungs- und Studienordnung. Für Studienanfänger und Studienanfängerinnen ist die Prüfungsordnung in der Fassung vom 31.01.1995 gültig, sie ist im Prüfungsamt Geb. 2, 2. Stock erhältlich.
Die Ausbildung zur Sozialarbeiterin/zum Sozialarbeiter ist zweiphasig:
- 7 Semester Studium (Abschluss: Diplom)
- 1 Jahr Berufspraktikum (Abschluss: Staatliche Anerkennung)
Das siebensemestrige Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium:
- 2 Semester Grundstudium
- 4 Semester Hauptstudium
- 1 Prüfungssemester
1.1 Grundstudium (GS)
Während des Grundstudiums müssen 40 Semesterwochenstunden (SWS) besucht werden, davon 32 SWS aus dem Grundlagenbereich (je 8 SWS aus jedem der 4 Grundlagenseminare) sowie 8 SWS aus dem Theorie- und/oder Theorie-Praxis-Bereich. Diese Lehrveranstaltungen sind von den Studierenden frei wählbar.* Die Veranstaltungen der vier Grundlagenseminare werden in festen Gruppen über zwei Semester angeboten und sollen in diesen Gruppen studiert werden.
* Für Studierende der Gruppe 4 erhöht sich die Zahl der SWS im Grundlagenbereich durch das neue Grundlagenseminar 5 auf 36, sie reduziert sich im Theorie- und/oder Theorie-Praxis-Bereich auf 4 SWS.
Die vier Grundlagenseminare sind:
- GS 1 Sozialarbeit
- GS 2 Wirtschaft und Gesellschaft
- GS 3 Gesellschaft und Persönlichkeit
- GS 4 Recht und Institutionen
Die Grundlagenseminare fassen die Einzelwissenschaften zu bestimmten Fragestellungen problemorientiert und interdisziplinär zusammen, um grundlegende für Sozialarbeit relevante Kenntnisse zu vermitteln. Es soll dabei angestrebt werden, eine kritische Einschätzung der Reichweite der Kategorien und Konzepte der Fachdisziplinen zu leisten und neue, der realen gesellschaftlichen Entwicklung adäquate Ansätze zu finden.
- Das Grundlagenseminar 1 befasst sich mit dem Themenbereich Sozialarbeit und führt ein in die Aufgaben, Ziele und Methoden sozialer Arbeit, ihre geschichtliche Entwicklung und ihre gesellschaftlichen Hintergründe.
- Das Grundlagenseminar 2 befasst sich mit dem Themenbereich Wirtschaft und Gesellschaft und führt ein in die sozioökonomische Struktur und Entwicklung von Gesellschaft als Rahmenbedingung für Sozialarbeit.
- Das Grundlagenseminar 3 befasst sich mit dem Themenbereich Gesellschaft und Persönlichkeit und führt ein in psychosoziale Aspekte (Wahrnehmung, Verstehen, Möglichkeiten der Veränderung) sozialer Arbeit.
- Das Grundlagenseminar 4 befasst sich mit dem Themenbereich Recht und Institutionen und führt ein in die historische Entwicklung und gesellschaftliche Funktion des Rechts und in die für die Sozialarbeit relevanten Kenntnisse über Recht und Institutionen.
Ist das Grundstudium ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen, kann auf Antrag ein Grundstudienzertifikat ausgestellt werden.
Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Abschluss des Grundstudiums ist, dass die Studierenden insgesamt 40 SWS belegt haben und je eine Studienleistung aus jedem der vier Grundlagenseminare erbracht haben. Das Grundstudium soll spätestens bis zum Ende des 4. Semesters abgeschlossen sein.
1.2 Hauptstudium (TS + TPS)
Während des Hauptstudiums müssen 80 SWS besucht werden. Davon müssen
- 24 SWS aus dem Theorie-Bereich, und zwar je 6 SWS aus jedem der vier Theorieseminare
- 30 SWS aus dem Theorie-Praxis-Bereich (mindestens 2 verschiedene Bereiche) und
- 26 SWS wahlweise aus dem Theorie und/oder Theorie-Praxis-Bereich und
- Praktika im Umfang von 4 Monaten bzw. 18 Wochen abgeleistet werden.
Theorie-Seminar (TS 1-4)
Der Theorie-Bereich besteht aus vier Theorieseminaren, die in den Grundlagenseminaren erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern.
Die vier Theorieseminare sind:
- TS 1 Sozialarbeit
- TS 2 Wirtschaft und Gesellschaft
- TS 3 Gesellschaft und Persönlichkeit
- TS 4 Recht und Institutionen
Theorie-Praxis-Bereich (TPS 1-9)
Der Theorie-Praxis-Bereich umfasst 9 Schwerpunkte, von denen 7 berufsorientiert sind. Der TPS 8 enthält Angebote zur Praxisberatung und Selbstreflexion, und der TPS 9 bereitet einerseits auf das Berufsfeld Kulturarbeit vor und ist andererseits auf den Erwerb künstlerischer Fähigkeiten ausgerichtet.
Zwischenpraktika
Für das Studium der Sozialarbeit schreibt die Studienordnung Zwischenpraktika von insgesamt 18 Wochen bzw. 4 Monaten Dauer vor (1 voller Monat = 4,5 Wochen).
Die Praktika sollen nach Beendigung des Grundstudiums abgeleistet werden.
Zwischenpraktika müssen in mindestens zwei verschiedenen Arbeitsfeldern der Sozialarbeit abgeleistet werden (dazu gehören z.B. Sozialarbeit in Sozialverwaltungen, Allgemeiner Sozialer Dienst, Einrichtungen der Jugendhilfe, der Psychiatrie, der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssicherung).
Abgeleistete Zwischenpraktika sind Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung. Deshalb müssen sie rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung zur mündlichen Abschlussprüfung im Dekanatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten nachgewiesen werden; ein entsprechender Eintrag ins Studienbuch wird für die Anmeldung zur mündlichen Prüfung benötigt.
Zwischenpraktika dürfen vom Dekanatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten nur anerkannt werden, wenn eine von der Praktikumsstelle ausgestellte Bescheinigung mit genauen Angaben zum Zeitraum, Beschäftigungsgrad (Vollzeit oder Teilzeit), zum Einsatzort und zu den Ausbildungsinhalten vorgelegt wird.
Praktikumsberichte müssen - soweit eine Teilnahme an den Begleitveranstaltungen vorgeschrieben ist - in den die Zwischenpraktika begleitenden Veranstaltungen vorgelegt werden. In den anderen Fällen müssen die Berichte im Dekanatsreferat für berufspraktische Angelegenheiten abgegeben werden. Studienleistungen nach § 11 der Prüfungsordnung können in den die Zwischenpraktika begleitenden Veranstaltungen nicht erbracht werden. Die Begleitveranstaltungen dürfen nicht auf die Mindestbelegstundenzahl angerechnet werden.
Berufspraxis der sozialen Arbeit, soweit sie vor Aufnahme des Studiums der Sozialarbeit ausgeübt wurde, kann nicht auf die Zwischenpraktika angerechnet werden. Dasselbe gilt für die Tätigkeiten innerhalb eines Vorpraktikums oder eines Sozialen Jahres. Dagegen können in der Regel Praktika, die bei Wechsel des Studienortes an einen anderen Fachbereich des Sozialwesens erbracht und dort bereits anerkannt wurden, übernommen werden.
Es bleibt den Studierenden überlassen, innerhalb der von der Studienordnung vorgegebenen Formen eine Form oder eine Kombination aus den drei Möglichkeiten für die Ableistung der Zwischenpraktika auszuwählen. Nach der Studienordnung können Zwischenpraktika wie folgt erbracht werden:
Durch Blockpraktika, d.h. mindestens vierwöchige ganztägige berufspraktische Tätigkeiten unter Anleitung in einem Arbeitsfeld der sozialen Arbeit. Das Blockpraktikum muss überwiegend in der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden.
Durch studienbegleitende Praktika, d.h. berufspraktische Tätigkeiten unter Anleitung in einem Arbeitsfeld der sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 8 Stunden pro Woche während der gesamten Vorlesungszeit des Semesters.
Pro Semester wird 1 Monat (= 4½ Wochen) auf die Praktikumszeit nach (§ 12, Abs. 2, Ziffer 2, Studienordnung) angerechnet.
Durch Teilnahme an einem Projekt, das in der Studiengangskonferenz als für ein Zwischenpraktikum geeignet anerkannt ist. Geeignet sind Projekte, bei denen der Arbeitsaufwand dem der Praktika nach Nr. 1 oder Nr. 2 entspricht. Pro Semester wird 1 Monat (= 4 ½ Wochen) auf die Praktikumszeit angerechnet. Die Projektpraxis von mindestens 8 Wochenstunden darf nicht auf die nach § 8 Abs. 3 zu belegende Semesterwochenstundenzahl angerechnet werden, ( § 12, Abs. 2, Ziffer 3 Studienordnung).
Die ersten zwei Zwischenpraktika müssen, die weiteren Zwischenpraktika können im Rahmen von im Studienprogramm ausgewiesenen Begleitveranstaltungen für Zwischenpraktika, die ausschließlich der Aufarbeitung und Auswertung der Praxiserfahrungen durch Praxisreflexion, Praxisberatung oder Supervision dienen, mit mindestens zwei Semesterwochenstunden reflektiert und ausgewertet werden; das kann auch in den Praktikumsstellen geschehen, sofern zusätzlich zur Praxisanleitung der zeitliche Aufwand im Umfang von zwei Semesterwochenstunden liegt und darüber eine Bescheinigung ausgestellt wird. Über die regelmäßige Teilnahme an einer Begleitveranstaltung für Zwischenpraktika am Studiengang Sozialarbeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die der Aufarbeitung der berufspraktischen Erfahrungen dienenden Begleitveranstaltungen für die Zwischenpraktika schließen fall- und arbeitsfeldbezogene Darstellungen und die Reflexion des persönlichen und beruflichen Handelns durch mündliche und schriftliche Berichte ein.
Die Ausarbeitung eines schriftlichen Berichtes ist für alle Praktika erforderlich.
Die Praktikumsberichte dienen als Arbeitsgrundlage und sollen Kurzinformationen über die Praktikumsstelle, eine Auflistung der Lern- und Arbeitsziele, die Darstellung des Praktikumsverlaufs und die auf die Praktikumsstelle bezogene Auswertung des Praktikums enthalten.
Die Praktika werden durch Bescheinigungen nachgewiesen. Bei den Blockpraktika und den studienbegleitenden Praktika stellt die Praxisstelle die Bescheinigung aus. Aus der Bescheinigung müssen die Daten des Beginns und des Endes des Praktikums sowie die Inhalte der Tätigkeit ersichtlich sein. Bei Projekten stellen die Dozentin/der Dozent, die das Projekt betreuen, die Praktikumsbescheinigung aus.
2. Studienleistungen
Während des Studiums müssen folgende vierzehn Studienleistungen erbracht werden:
- im Grundstudium je eine Studienleistung aus jedem der vier Grundlagenseminare
- im Hauptstudium je eine Studienleistung aus jedem der vier Theorieseminare;
vier Studienleistungen nach Wahl aus dem Lehrangebot des Theorie-Praxis-Bereich;
zwei Studienleistungen wahlweise aus dem Theorie- und/oder aus dem Theorie-Praxis-Bereich.
Es können höchstens drei Studienleistungen aus einem Schwerpunkt und jeweils höchstens zwei aus dem Lehrangebot des TPS 8 und TPS 9 angerechnet werden.
Während des Grundstudiums (1. und 2. Semester) können keine Studienleistungen des Hauptstudiums erbracht werden. Während des Grundstudiums erworbene Studienleistungen werden daher nicht auf die nach §11 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnung zu erbringenden Studienleistungen des Hauptstudiums angerechnet.
Form und Anforderungen sind für jede Studienleistung zu Beginn der Lehrveranstaltung von den Lehrenden im Benehmen mit den Studierenden festzusetzen (§ 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Die Studienleistung soll in jedem Fall durch einen selbständigen fachlichen Beitrag von größerem Umfang erbracht werden.
In den nachfolgend genannten Lehrveranstaltungen können keine Studienleistungen (Scheine) nach § 11 der Prüfungsordnung erworben werden:
- Curriculumsveranstaltungen der einzelnen Studienbereiche
- Kolloquiumsveranstaltungen
- Begleitveranstaltungen zu den Praktika
- Sprachenprogramm.
Studienleistungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Auf Antrag werden sie benotet.
An anderen Hochschulen oder Fachhochschulen erbrachte Leistungen können als Studienleistungen im Studiengang Sozialarbeit anerkannt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Äquivalenz der Inhalte, Äquivalenz des Stundenumfangs, Äquivalenz der Leistung. Zur Prüfung der Äquivalenzkriterien ist ein formloser Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen an den Prüfungsausschuss zu richten zusammen mit folgenden Unterlagen:
- beglaubigte Kopien der Leistungsscheine,
- schematische Auflistung der Leistungen mit
- Titel der Veranstaltung
- kurze Ausführung zum Inhalt der Veranstaltung
- Stundenumfang
- Art der erbrachten Leistungen (Referat, Hausarbeit, usw.)
Ein entsprechendes Formblatt liegt im Prüfungsamt aus. Unabhängig von der Einstufung in ein höheres Fachsemester muss die Anerkennung von Leistungsnachweisen gesondert beantragt werden.
Seiteneinsteigerinnen / Seiteneinsteiger sollten möglichst zu Semesterbeginn prüfen lassen, welche ihrer Leistungen anerkannt werden können und welche sie im Grund - und Hauptstudium nachholen müssen.
3. Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus:
- Diplomarbeit
- mündlicher Prüfung
Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit, in der auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse ein Thema aus den Studienbereichen des Hauptstudiums bearbeitet wird. Die Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert insgesamt 60 Minuten. Sie umfasst folgende Einzelprüfungen (je 20 Minuten):
- einen der vier Theoriebereiche (davon 3 zur Auswahl)
- einen Schwerpunkt des Theorie-Praxis-Bereiches (davon 2 zur Auswahl)
- wahlweise den Studienbereich der Diplomarbeit oder einen Themenkomplex aus einem der vier Theoriebereiche oder ein Schwerpunkt des Theorie-Praxis-Bereiches, wobei - bezogen auf die anderen Prüfungsteile - kein Bereich erneut gewählt werden kann, der bereits unter 1. oder 2. angegeben wurde.
Die gesamte Diplomprüfung kann als eine Gruppenprüfung mit maximal fünf Kandidatinnen/Kandidaten durchgeführt werden.
4. Berufspraktikum
Nach der geltenden Rechtslage kann im Anschluss an die Diplomprüfung ein einjähriges Berufspraktikum abgeleistet werden. Es findet in einer vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Ausbildungsstelle für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter anerkannten Institution statt. Das Berufspraktikum ist Teil der Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/zum staatlich anerkannten Sozialarbeiter und wird daher von der Fachhochschule Frankfurt am Main, Fachbereich 4, Soziale Arbeit und Gesundheit: Studiengang Sozialarbeit, wissenschaftlich betreut und begleitet.
5. Finanzierungsmöglichkeiten über Stiftungen
Hans-Böckler-Stiftung
Vertrauensdozentin der Hans-Böckler-Stiftung ist Prof. Dr. Brigitte Stolz-Willig
Sprechstunde nach Vereinbarung
Raum 332
Tel. 1533 - 2602
E-mail willig@fb4.fh-frankfurt.de
Rosa-Luxemburg-Stiftung
Vertrauensdozentin der Rosa-Luxemburg-Stiftung ist Prof. Dr. Brigitte Stolz-Willig
Sprechstunde nach Vereinbarung
Raum 332
Tel. 1533 - 2602
E-mail willig@fb4.fh-frankfurt.de
Heinrich-Böll-Stiftung
Vertrauensdozentin der Heinrich-Böll-Stiftung ist Prof. Dr. Margrit Brückner
Sprechstunde nach Vereinbarung
Raum 139
Tel. 1533 - 2832
E-mail: brueckn@fb4.fh-frankfurt.de